Statuten


Statuten, genehmigt an der MV vom 14. Nov. 2017

I. Name und Sitz

Art. 1 Unter dem Namen „Pensioniertenvereinigung Axpo-NOK“ besteht mit Sitz in Baden eine Vereinigung der Pensionierten der Axpo Holding AG sowie deren angeschlossenen Partnerwerke (ehemals Nordostschweizerische Kraftwerke AG). Die einzelnen Unternehmen, deren Pensionierte der Pensioniertenvereinigung Axpo-NOK beitreten können, sind in der Beilage namentlich aufgelistet.

 

Auf Beschluss des Vorstandes können

- weitere Axpo-Unternehmen oder der Axpo nahestehende Gruppen aufgenommen,

- Unternehmen/Gruppen von der Liste gestrichen sowie

- einzelne Personen, die eine persönliche Beziehung zur Axpo und den Pensionierten der Vereinigung haben,   auf Gesuch hin ausnahmsweise aufgenommen

werden.

 

Für die Vereinigung gelten die Art. 60 ff. ZGB.

II. Zweck

Art. 2 Die Vereinigung bezweckt, den Kontakt unter den Pensionierten durch periodische Anlässe zu pflegen und zu fördern.

 

Art. 3 Zu diesen Anlässen gehören nach Möglichkeit ein Tagesausflug sowie die jährliche Mitgliederversammlung im Herbst zur Erledigung der Vereinsgeschäfte.

 

Art. 4 Die Vereinigung kann eine Kollektiv-Unfallzusatzversicherung für die Mitglieder der Pensioniertenvereinigung und ihre Ehe- oder Lebenspartner anbieten..

 

Art. 5 Die Vereinigung befasst sich nur dann mit politischen und wirtschaftlichen Fragen, wenn diese in ihrem bzw. dem Interesse der Mitglieder stehen.

III. Mitgliedschaft

Art. 6 Als Mitglieder werden Alters- und Invalidenrentner/innen der unter Art. 1 genannten Unternehmen aufgenommen.

 

Art. 7 Der Beitritt hat durch schriftliche Anmeldung zu erfolgen. Das Anmeldeformular wird den neu Pensionierten der in der Beilage aufgeführten Axpo-Unternehmen vom Vorstand der Vereinigung zugestellt. Weitere Interessierte können ein Gesuch um Mitgliedschaft einreichen.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Art. 8 Ein Austritt ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich. Mitglieder, die den Jahresbeitrag nicht ordnungsgemäss entrichten, werden aus der Pensioniertenvereinigung ausgeschlossen. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.

IV. Mittel der Vereinigung

Art. 9 Der Vereinigung stehen zur Bestreitung ihrer Aufgaben folgende finanziellen Mittel zur Verfügung:

a) Jahresbeiträge der Mitglieder

b) Freiwillige Beiträge und Zuwendungen der unter Art. 1 erwähnten Unternehmen und Gruppen

c) Zinsen aus Ersparnissen der Vereinigung

 

Art. 10 Der Mitgliederbeitrag pro Kalenderjahr wird an der ordentlichen Mitglieder-versammlung festgelegt; er beträgt höchstens Fr. 50.--. Das Inkasso der Beitragszahlung erfolgt jährlich durch Rechnungsstellung. Bei Eintritten unter dem Jahr wird der Beitrag nur fällig, wenn das Eintrittsdatum vor dem 31. Mai liegt.

 

Art. 11 Für die Verpflichtungen der Vereinigung haftet einzig deren Vermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

V. Organisation

Art. 12 Die Organe der Vereinigung sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle

Die Mitgliederversammlung

Art. 13 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

 

Art. 14 Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr nach Beendigung des Vereinsjahres statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder verlangt werden. Ein solches Begehren muss schriftlich und begründet an den Vorstand gestellt werden.

 

Art. 15 Die Einladung zur Ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt zusammen mit der Traktandenliste ca. 4 Wochen vor dem Versammlungstermin. Ergänzende Anträge von Mitgliedern zur Behandlung sind dem Präsidenten spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Einladung sowie alle Korrespondenz kann brieflich (per Post) oder elektronisch (E-Mail) erfolgen.

 

Art. 16 Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

a) Genehmigung der Traktandenliste -

b) Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichts und der Jahresrechnung

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten/in sowie der Kontrollstelle

e) Festlegung des Jahresbeitrages

f) Statutenänderung

g) Allfällige Kenntnisnahme der Entwicklung der PKE Vorsorgestiftung Energie

h) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern

i) Auflösung der Vereinigung.

 

Sie entscheidet im Übrigen in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ vorbehalten sind.

 

Art. 17 Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr aller anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr). Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr). Alle Abstimmungen und Wahlen sind offen vorzunehmen, sofern die Versammlung nicht einen anderen Modus beschliesst.

 

Art. 18 Das Protokoll ist vom Präsidenten/in und vom Aktuar/in zu unterzeichnen.

Der Vorstand

Art. 19 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

- Präsident/in

- Vizepräsident/in

- Aktuar/in

- Kassier/in

- sowie weiteren Mitgliedern

Mit Ausnahme des Präsidenten/in konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt auch ein Mitglied aus seinen Reihen zum Vizepräsidenten/in.

 

Art. 20 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach deren Ablauf findet jeweils eine Erneuerungswahl statt, wobei sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Die maximale Amtsdauer beträgt 10 Jahre. Die während einer Amtsdauer neu gewählten Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind.

 

Art. 21 Der Vorstand leitet und verwaltet die Vereinigung und vertritt diese nach aussen. Der Präsident/in, im Verhinderungsfall der Vizepräsident/in, führt zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift. Reine Kassaforderungsangelegenheiten innerhalb der Vereinigung unterzeichnet der Kassier/in alleine.

 

Art. 22 Der Präsident/in leitet die Vorstandssitzungen. Darüber wird Protokoll geführt.

 

Art. 23 Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Kontrollstelle

Art. 24 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren/innen. Diese prüfen die Jahresrechnung samt Belegen und erstatten der Versammlung Bericht über die Revisionstätigkeit.

VI. Statutenrevision

Art. 25 Eine Statutenrevision darf von der Mitgliederversammlung nur vorgenommen werden, wenn deren Inhalt mit der Einladung bekannt gegeben und traktandiert wurde. Es bedarf dazu der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimm-berechtigten.

VII. Auflösung der Vereinigung

Art. 26 Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden notwendig. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innert vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei welcher die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigen entscheidet.

 

Art. 27 Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt. Ein allenfalls noch verbleibendes Vermögen ist für soziale Zwecke zu verwenden.

VIII. Schlussbestimmungen

Diese Statuten ersetzen alle früheren Satzungen. Sie wurden an der Mitgliederversammlung vom 14..November 2017 angenommen und treten sofort in Kraft.

Beilage zu den Statuten der Pensioniertenvereinigung Axpo-NOK

(Stand 01.10.2017)

 

Die Pensionierten der folgenden Unternehmen können der Pensioniertenvereinigung Axpo-NOK beitreten:

Axpo Services AG

Axpo Power und deren angeschlossenen Partnerwerke

Axpo Trading AG

Avectris AG

NAGRA

Zwilag AG

 

Ausnahmen können durch den Vorstand beschlossen werden.

 

Statuten als PDF-Dokument

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